Benutzung, Betriebsan- & Unterweisung
Betriebsanweisung
Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung erstellen, die alle
für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über
− Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung,
− das Verhalten der Benutzer beim Einsetzen und Entfernen der Gehörschützer,
− das Verhalten der Benutzer bei festgestellten Mängeln,
− Einfluss der Tragedauer,
− Hygiene und Infektionsschutz,
− Hörbarkeit von Warnsignalen.
Benutzung
Der Arbeitgeber hat den bestimmungsgemässen Einsatz und das Trageverhalten zu überwachen.
Gegebenenfalls hat er einen Si-Be zu benennen, der sicherstellt, dass die Arbeitgeber der
Tragepflicht nachkommen.
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer den persönlichen Gehörschutz
bestimmungsgemäss verwenden, wenn
− sie sich in einem Lärmbereich aufhalten,
− die Lärmexposition die oberen Auslösewerte (L
EX,8h
= 85 dB(A) beziehungsweise L
pC,peak
=
137 dB(C)) erreicht oder überschreitet.
Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Arbeitnehmern
mitzuteilen, und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über
Maßnahmen, die entsprechend des geltenden Regelwerks vorgesehen sind, zu unterweisen. Die
Unterweisung hat vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen
vermittelt werden:
− Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung
− Anpassen und Einstellen von Gehörschützern
− Hörbarkeit von Sprache oder von Warn- und Alarmsignalen
− Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschützern
− Informationsbroschüre des Herstellers
− Informationen zur Instandhaltung und Pflege