Allgemeine Grundsätze zur

Gefährdungsbeurteilung des Gehörschutzes

Allgemeine Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und Beschaffung sowie der Bereitstellung und Benutzung von Gehörschutz hat der Arbeitgeber zur Verhütung von Lärmschwerhörigkeiten eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und zu ermitteln, welche Maßnahmen zum Schutz erforderlich sind. Hierbei ist sicherzustellen, dass durch die Benutzung des Gehörschutzes keine zusätzlichen Risiken z.B. durch Warnsignalverdeckung entstehen. Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung, der Risikobewertung und den daraus abgeleiteten und erforderlichen Schutzmaßnahmen, die ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen sind . Zur Gefährdungsbeurteilung sollte der Arbeitgeber im Bedarfsfall interne Fachleute (z.B. HSSE Verantwortliche, Sicherheitsbeauftragte) oder auch externe Fachleute (z.B. SUVA) hinzuziehen. Individueller Beratungsbedarf besteht u. a. bei Personen mit vorgeschädigtem Gehör oder beginnender Lärmschwerhörigkeit.

Gefährdungsermittlung

Lärm kann eine Gesundheitsgefährdung bedeuten. Deshalb ist dem Arbeitnehmer Gehörschutz anzubieten, wenn − der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) oder − der Höchstwert des Schalldruckpegels 135 dB(C) überschreitet. Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet − der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) oder − der Höchstwert des C-bewerteten Schalldruckpegels 137 dB(C). Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Die Lärmgefährdung kann personen- oder arbeitsbereichsbezogen ermittelt werden.

Risikobewertung

Die Überprüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte erfolgt entsprechend Präventionsleitlinie „Lärmschutz am Arbeitsplatz“ der SUVA. Dabei wird zwischen sachgerechter und qualifizierter Benutzung unterschieden. Es gelten folgende Grundsätze: − Lärmbereiche sind durch das Gebotszeichen  „Gehörschutz benutzen“ gekennzeichnet. − Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen erfolgt die Kennzeichnung am Arbeitsmittel. Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Arbeitnehmers einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet.

Massnahmen

Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch technische (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden werden, muss ein geeigneter, ordnungsgemäß passender persönlicher Gehörschutz (P) verwendet werden (Rang-folge: TOP). − Überschreitet der Tages-Lärmexpositionspegel die unteren Auslösewerte, muss geeigneter      persönlicher Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. − Erreicht oder überschreitet der individuell ermittelte Tages-Lärmexpositionspegel die oberen    Auslösewerte, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten den persönlichen    Gehörschutz bestimmungsgemäss verwenden.    In Lärmbereichen besteht die Pflicht, den bereitgestellten Gehörschutz zubenutzen.
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