Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten

1 Die Gefahrgutbeauftragten haben:

a. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen; b. die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu     beraten; c. jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich     der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.

2 Sie haben insbesondere zu überprüfen:

a. die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten     gefährlichen Güter sichergestellt werden soll; b. das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförderungsmitteln den     besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll; c. die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen     verwendete Material überprüft wird; d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf     Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen     vermerkt ist; e. ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfällen, welche die Sicherheit     beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter     beeinträchtigen könnten, vorgesehen sind; f.  ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle,     Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Verpackens, Einfüllens, Versendens,     Ladens, Beförderns oder Entladens gefährlicher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden; g. ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder     schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind; h. ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher     Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen     berücksichtigt werden; i.  ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher     Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; j.  ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden,     Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind; k. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden     Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und     Ausrüstungen eingeführt sind; l.  ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen     eingeführt sind; m. ob der Sicherungsplan nach Unterabschnitt 1.10.3.2 des Europäischen Übereinkommens vom      30.September 19573 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und nach      Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher      Güter (RID)4 vorhanden ist.
Gefahrgut Gefahrgut

GGBV 3. Abschnitt Artikel. 11 + 12

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