Ethik und Moral bei der ersten Hilfe
Nothilfepflicht
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Gemäss Art. 128 im Schweiz. Strafgesetzbuch (StGB) besteht eine Nothilfepflicht:
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,,Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in
unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach
zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie
dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft".
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Demnach hat jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen
unverzüglich alles Erforderliche zu tun, um einem in Lebensgefahr schwebenden
Menschen zu helfen.
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Ausserdem haben diese Menschen das Anrecht auf unsere Verschwiegenheit.
Haftung
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Für den Nothelfer besteht keine zivilrechtliche Haftung, wenn er bestrebt war, im
Rahmen seiner Möglichkeiten das Beste zu erreichen, und der Entschluss, trotz
Mangelhaftigkeit der eigenen Ausbildung und der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel
einzugreifen, nicht leichtfertig gefasst wurde.
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Bei strafrechtlicher Haftung kämen die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung
und allenfalls der fahrlässigen Tötung (StGB Art. 117) in Frage. lm Rahmen der Erste-
Hilfe-Massnahmen müssen oft Handlungen vorgenommen werden, die den
Tatbestand einer Tätlichkeit oder einfacher Körperverletzung erfüllen könnten. Sie
sind jedoch als Nothilfemassnahmen notwendig und somit nicht rechtswidrig. lm
Interesse des Schutzes eines höheren Rechtsgutes, im Notfallbereich Leben und
Gesundheit, sind sie nicht nur erlaubt, sondern Verpflichtung.
Wichtiges Wissen zur Nothilfepflicht:
Art. 125 StGB
1.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.
Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Vielen Menschen hat dieser Artikel des Strafgesetzbuches soviel Angst gemacht,
dass man auf Nothilfe generell verzichtet hatte. Nur nichts falsch machen, haben
sich viele gesagt.
So ist es nicht. Wer mit seinem besten Wissen und Gewissen, mit seinem Können
und einsetzen seiner bereits gesammelten Erfahrungen Erste Hilfe leistet, wird
kaum bestraft. Auch nicht bei einer Wiederbelebung, bei der Rippenbrüche
verursacht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein Gerichtsfall bekannt, wo ein
wirklicher „Laienhelfer“ angeklagt wurde. Hingegen bei unterlassener Hilfeleistung
wurden schon Bussen bekannt.